Allgemeine Geschäftsbedingungen für ICE-Parküberwachung

 

  1. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Parkkontrollen

1.

Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Parkplatz und/oder dem Gelände mit Markierungsflächen kommt zwischen Firma ICE-Parküberwachung und dem/der Fahrer/in (geschlechtsneutral: Kunde) ein Vertrag zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Spezielle oder individuelle Vereinbarungen zwischen ICE-Parküberwachung und dem Kunden, die das Parken auf dem Gelände zum Gegenstand haben, gehen den AG B vor.

2.

Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes auf dem Gelände zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeuges.

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz u.a. für Diebstahl oder Beschädigung sind nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn das Gelände für die Park-Stellflächen videoüberwacht werden sollte. ICE-Parküberwachung übernimmt keine Obhutspflichten.

3.

Das Gelände nebst Park-Stellflächen wird laufend auf Verstöße gegen die AGB kontrolliert. Verstöße gegen die AGB werden festgestellt, geahndet (V, VI) und verfolgt (VII).

4.

Die ICE-Parküberwachung haftet für alle unmittelbaren Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung der ICE-Parküberwachung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch dann nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde, die für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Der Nutzer ist verpflichte, offensichtliche Schäden innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich gegenüber der ICE-Parküberwachung anzuzeigen. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Poststempel. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Ansprüche des Nutzers wegen offensichtlicher Schäden ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der ICE-Parküberwachung oder deren Mitarbeiter beruhen.

Die ICE-Parküberwachung haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Nutzer oder Dritte zu verantworten sind, insbesondere nicht für die unbefugte Nutzung reservierter Stellplätze durch Dritte.

5.

Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen, der ICE-Parküberwachung oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden sowie für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigung der Park-Stellflächen.

6.

Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, uns zwar eigenverantwortlich auch, wenn ihm Mitarbeiter der ICE-Parküberwachung mit Hinweisen behilflich sind.

 

  1. Parkentgeltpflicht, Höhe, Fälligkeit und zulässige Bezahlung des Parkentgeltes

 

1.

Das Parken ist entgeltpflichtig, wenn hierauf auf dem Gelände mit Park-Stellflächen hingewiesen wird (z.B. durch das Hinweisschild „Parken nur mit gültigem Parkschein“). Die Höhe des Parkentgeltes ist der vor Ort aushängenden Preisliste zu entnehmen.

2.

Das Parkentgelt ist für die gesamte Parkdauer im Voraus an den Parkscheinautomaten der Parkierungsanlage oder auf die nach den Hinweisschildern sonst zulässige Weise zu bezahlen. Die Bezahlung hat unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeuges zu erfolgen, eine mobile Bezahlung (z. B. via Smartphone) unverzüglich nach dem Abstellen und vor Verlassen des Fahrzeuges.

Kann der Kunde nicht nachweisen, dass er das für die Parkdauer geschuldete Parkentgelt gezahlt hat, ist ein Tages-Parkentgelt gemäß der vor Ort aushängenden Preisliste geschuldet. Weißt der Kunde nach, dass für seine Parkdauer nach der vor Ort aushängenden Preisliste ein geringeres Parkentgelt geschuldet ist, als das Tages-Parkentgelt, ist anstelle dieser das geringere Parkentgelt zu entrichten.

 

4.

ICE-Parküberwachung-Personal auf dem Gelände mit den Park-Stellflächen ist nicht zur Entgegennahme von Parkentgelt berechtigt. Zahlungen an ICE-Parküberwachung Personal sind daher keine Erfüllung der Parkentgeltschuld.

 

III. Höchstparkdauer, Parkausweispflicht, Parkausweise, Ankunftszeit

1.

Das Parken ist nur vorübergehend gestattet. Die maximal zulässige Parkdauer (Höchstparkdauer) ist auf Hinweisschildern oder Parkscheinautomaten angegeben.

2.

Das Parken ist grundsätzlich nur mit dem Parkausweis gemäß a)–c) erlaubt, der nach den Hinweisschildern vor Ort zulässig ist. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, hat der Kunde den Parkausweis unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeuges so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass der Parkausweis von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist, und ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen. Im Einzelnen gilt:

a)

Ist das Parken nur mit gültigem Parkschein zulässig, ist Parkausweis bei Bezahlung am Parkscheinautomaten die dort ausgegebene Quittung (Parkschein), welche unverzüglich nach dem Bezahlen gemäß Absatz. 1 dieser Ziffer 2 anzubringen ist. Bei Bezahlung auf sonstige Weise tritt an die Stelle des Parkausweises die Übermittlung der Daten über den Bezahlvorgang an die ICE-Parküberwachung.

Ist eine Bezahlung aus Gründen, die die ICE-Parküberwachung zu vertreten hat, unmöglich, hat der Kunde als Parkausweis eine Parkscheibe zu verwenden, gemäß III. 2.b).

b)

Ist das Parken nur mit Parkscheibe zulässig, ist als Parkausweis eine gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässige, manuelle oder digitale Parkscheibe (Parkscheibe) zu verwenden und gemäß vorstehendem Absatz 1 dieser Ziffer 2 anzubringen.

Als Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe die Zeit des Abstellens des Fahrzeuges, gerundet auf die nächste volle halbe Stunde einzustellen (Bsp. Abstellzeit. 8:25 Uhr, Ankunftszeit: 8:30 Uhr); der Zeiger der Parkscheibe ist auf den entsprechenden Strich einzustellen. Eine digitale Parkscheibe muss die Ankunftszeit gemäß Satz 1 selbständig einstellen. Die nachträgliche Änderung der Ankunftszeit ist unzulässig.

c)

Ist das Parken nur mit gültiger Parkerlaubnis zulässig, ist Parkausweis eine für die Park-Stellflächen ausgestellte Parkerlaubnis; bei einer elektronischen Parkerlaubnis entfällt die Parkausweispflicht.  Die Parkausweispflicht gemäß a) und b) entfällt, soweit die Parkerlaubnis auch für diese Fälle Gültigkeit hat.

  1. Sonstige Benutzungsbestimmungen

1.

In den Park-Stellflächen dürfen nur geparkt werden PKW (mit oder ohne Anhängern) mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t sowie Motorräder, die Haftpflichtversichert sind, ein amtliches Kennzeichen (§23 StVZO) und eine gültige amtliche Prüfplakette (z. B. TÜV) haben (Fahrzeuge).

2.

Fahrzeuge dürfen nur auf den und innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug.

Auf Stellplätzen, die für Kunden mit besonderer Berechtigung (z. B. Schwerbehinderte, Frauen, Dauerparker) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, mit besonderem Berechtigungsausweis ist dieser auf gleiche Weise wie der Parkausweis gemäß Ziffer III. 2 und zusätzlich zu diesem anzubringen.

4.

Im Übrigen sind die Anweisungen des ICE-Parküberwachung Personals, die Hinweisschilder vor Ort und die Bestimmungen der StVO, die in der Paketierungsanlage entsprechend gelten, zu beachten und zu befolgen.

 

Vertragsstrafen bei Verstoß gegen AGB, Ausschluss bei schuldlosem Verstoß

1.

Bei Verstoß gegen Ziffer III (Parkverstoß) schuldet der Kunde ICE-Parküberwachung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 35,00 € je Verstoß, wenn der Kunde

a)

die Höchstparkdauer überschreitet (III.1) oder

b)

den erforderlichen Parkausweis nicht oder nicht unverzüglich anbringt (III. 2) oder

c)

den erforderlichen Parkausweis falsch anbringt (III. 2 Abs. 1 Ziff. ii, iii) oder,

d)

den erforderlichen Parkausweis vorzeitig entfernt (III. 2 Abs. 1 Ziff. iv), oder,

e)

die Ankunftszeit nicht oder falsch einstellt oder nachträglich ändert (III. 2b).

2.

Bei Verstoß gegen Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer IV. (Benutzungsverstoß), schuldet der Kunde der ICE-Parküberwachung eine Vertragsstrafe

  1. a)

in Höhe von EUR 55,00 je Verstoß, wenn der Kunde

-ein nicht zulässiges Fahrzeug parkt (IV.1), oder

 

-außerhalb der markierten Stellplatzfläche parkt (IV. 2) oder

-im Halteverbot parkt.

b)

in Höhe von EUR 55,00 je Verstoß, wenn der Kunde

 

-ein Fahrzeug auf einem Stellplatz für Kunden mit besonderer Berechtigung parkt, (i) ohne

berechtigt zu sein (IV. 3 S. 1), oder den Berechtigungsausweis nicht oder falsch

angebracht hat (IV. 3. S.2, oder

 

-vor einer Zufahrt oder Ausfahrt der Park-Stellflächen oder einer markierten

Feuerwehrzufahrt oder vor oder in einem Rettungsweg parkt.

 

3.

Begeht ein Kunde beim Parken gleichzeitig verschiedene Park- oder Nutzungsverstöße (Mehrfachverstoß), werden die jeweiligen Vertragsstrafen gemäß V.1-2 nebeneinander geschuldet.

4.

Erstreckt sich derselbe Park- oder Benutzungsverstoß eines Kunden über mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), wird die gemäß V.1-3 geschuldete Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag extra geschuldet.

5.

Schuldet ein Kunde wegen ein- und desselben Parkvorgangs mehrere Vertragsstrafen gemäß V. 1-4, ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 geschuldet (Höchstvertragsstrafe).

6.

Eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer. V. 1-5 ist nicht geschuldet, wenn der Kunde den jeweiligen Park-oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.

7.

Das Parkentgelt gemäß Ziffer II. ist unabhängig von etwaigen Vertragsstrafen gemäß Ziffer V. geschuldet.

 

  1. Fälligkeit und Zahlung der Vertragsstrafe, Verzug ohne Mahnung

1.

Eine nach Ziffer V. geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß zur Zahlung gemäß Ziffer VI.2 fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.

Der Kunde kommt nicht in Verzug, wenn die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

2.

Die Vertragsstrafe ist auf Kosten und Gefahr des Kunden auf das Konto der ICE-Parküberwachung zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von Park und Control an. Im Übrigen gilt Ziffer II.4 entsprechend.

 

VII. Rechtsverfolgung

Hinweis auf weitere Rechtsverfolgung durch die ICE-Parküberwachung und Dritte, Kosten

ICE-Parküberwachung wird ihre Ansprüche aus diesem Vertrag (z. B. auf Zahlung von Parkentgelt, Vertragsstrafen) oder aus Gesetz (z.B. auf Ersatz von Verzugszinsen, Mehrgebühren, Rechtsverfolgungskosten), außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Die ICE-Parküberwachung behält sich vor, hiermit Dritte zu beauftragen (z. B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte).

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche Kosten entstehen (z. B. für Erinnerungsmahnungen, Halter- und Adressermittlungen, Inkassogebühren), die der Kunde nach Maßgabe der AGB und der Gesetze gegebenenfalls erstatten muss.

 

VIII. Abschlepprecht der ICE-Parküberwachung

Die ICE-Parküberwachung ist berechtigt, das Fahrzeug des Nutzers abzuschleppen, wenn

1.

das Fahrzeug nicht ausschließlich auf dafür vorgesehenen markierten Einstellplätzen abgestellt ist oder so abgestellt wurde, dass auf benachbarten Einstellplätzen das jederzeitige ungehinderte Ein- und Aussteigen nicht möglich ist;

2.

das Fahrzeug mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden könnten, eingestellt wurde. Das Gleiche gilt für das Einstellen von Fahrzeugen, die nicht amtlich zugelassen sind oder während der Abstellzeit amtlich aus dem Verkehr gezogen werden;

3.

das Fahrzeug nicht spätestens am 10 Tag nach seiner Einstellung in der Parkeinrichtung abholt und kein Dauermietvertrag geschlossen wurde.

4.

Die ICE-Parküberwachung kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von den Park-Stellflächen entfernen, wenn durch technische Mängel die Sicherheit der Park-Stellflächen gefährdet ist oder die Zulassung der Straßenverkehrsbehörde für das Fahrzeug abgelaufen ist.

 

 

  1. Kommerzielle Nutzung

 

Wird die Parkeinrichtung schulhaft nicht nur zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen und den damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten genutzt, sondern wird die Parkeinrichtung zur kommerziellen Nutzung ohne schriftliche Einwilligung der ICE-Parküberwachung genutzt, ist eine Vertragsstrafe von 2.000,00 € je Tag fällig. Die Vertragsstrafe wird zusätzlich zu eventuell bestehenden Schadenersatzansprüchen der ICE-Parküberwachung geschuldet. Dem Nutzer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

  1. Datenschutz

 

Die im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragserfüllung und Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.